Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verschlusssachenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Verschlusssachenbeauftragter
§ 11.Paragraph 11,
Für jede Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwaltschaft und die Generalprokuratur ist vom jeweiligen Leiter, für jedes in Strafsachen tätige Landesgericht, jedes Oberlandesgericht sowie den Obersten Gerichtshof vom jeweiligen Präsidenten ein geeigneter Bediensteter zum Verschlusssachenbeauftragten sowie ein weiterer Bediensteter zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Bei der Auswahl der Personen ist auf Erfahrung, Verlässlichkeit und höchste Integrität zu achten. Dem Verschlusssachenbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:
die nachweisliche Belehrung jener Personen, die gemäß § 5 Zugriff auf Verschlusssachen erhalten sollen, über die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Inhalts von Verschlussakten und die Bestimmungen dieser Verordnung,die nachweisliche Belehrung jener Personen, die gemäß Paragraph 5, Zugriff auf Verschlusssachen erhalten sollen, über die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Inhalts von Verschlussakten und die Bestimmungen dieser Verordnung,
die Entgegennahme von Meldungen über die Verletzung dieser Verordnung oder damit zusammenhängende Sicherheitsrisiken und ungewöhnliche Vorfälle sowie die Setzung erforderlicher Maßnahmen (§ 10),die Entgegennahme von Meldungen über die Verletzung dieser Verordnung oder damit zusammenhängende Sicherheitsrisiken und ungewöhnliche Vorfälle sowie die Setzung erforderlicher Maßnahmen (Paragraph 10,),
die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR40168042