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§ 11

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 3/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verschlusssachenbeauftragter

Paragraph 11,

Für jede Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwaltschaft und die Generalprokuratur ist vom jeweiligen Leiter, für jedes in Strafsachen tätige Landesgericht, jedes Oberlandesgericht sowie den Obersten Gerichtshof vom jeweiligen Präsidenten ein geeigneter Bediensteter zum Verschlusssachenbeauftragten sowie ein weiterer Bediensteter zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Bei der Auswahl der Personen ist auf Erfahrung, Verlässlichkeit und höchste Integrität zu achten. Dem Verschlusssachenbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die nachweisliche Belehrung jener Personen, die gemäß Paragraph 5, Zugriff auf Verschlusssachen erhalten sollen, über die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Inhalts von Verschlussakten und die Bestimmungen dieser Verordnung,
  2. Ziffer 2
    die Entgegennahme von Meldungen über die Verletzung dieser Verordnung oder damit zusammenhängende Sicherheitsrisiken und ungewöhnliche Vorfälle sowie die Setzung erforderlicher Maßnahmen (Paragraph 10,),
  3. Ziffer 3
    die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168042