Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verschlusssachenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Ungewöhnliche Vorfälle und Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften
§ 10.Paragraph 10,
Ungewöhnliche Vorfälle, wie der Verlust, das Nichtauffinden und die Verfälschung von Verschlusssachen sind unverzüglich dem Verschlusssachenbeauftragten (§ 11) zu melden. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise im Ermittlungsakt zu dokumentieren. Vom Verlust ist auch die behördliche Stelle zu verständigen, von der diese Information ursprünglich übermittelt wurde. Darüber hinaus hat jeder Zugriffsberechtigte einen Verdacht der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften oder sonst erkennbare Risiken für die Geheimhaltung des Inhalts von Verschlussakten unverzüglich dem Verschlusssachenbeauftragten zu melden. Ungewöhnliche Vorfälle, wie der Verlust, das Nichtauffinden und die Verfälschung von Verschlusssachen sind unverzüglich dem Verschlusssachenbeauftragten (Paragraph 11,) zu melden. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise im Ermittlungsakt zu dokumentieren. Vom Verlust ist auch die behördliche Stelle zu verständigen, von der diese Information ursprünglich übermittelt wurde. Darüber hinaus hat jeder Zugriffsberechtigte einen Verdacht der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften oder sonst erkennbare Risiken für die Geheimhaltung des Inhalts von Verschlussakten unverzüglich dem Verschlusssachenbeauftragten zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR40168041