Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 3/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Ungewöhnliche Vorfälle und Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften

Paragraph 10,

Ungewöhnliche Vorfälle, wie der Verlust, das Nichtauffinden und die Verfälschung von Verschlusssachen sind unverzüglich dem Verschlusssachenbeauftragten (Paragraph 11,) zu melden. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise im Ermittlungsakt zu dokumentieren. Vom Verlust ist auch die behördliche Stelle zu verständigen, von der diese Information ursprünglich übermittelt wurde. Darüber hinaus hat jeder Zugriffsberechtigte einen Verdacht der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften oder sonst erkennbare Risiken für die Geheimhaltung des Inhalts von Verschlussakten unverzüglich dem Verschlusssachenbeauftragten zu melden.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168041