Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 3/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Vervielfältigung und Akteneinsicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen von Verschlusssachen, die noch nicht der Akteneinsicht unterliegen, dürfen nur durch besonders verlässliche Bedienstete und nur aufgrund einer Genehmigung des Leiters der Gerichtsabteilung oder des Referatsleiters der Staatsanwaltschaft hergestellt werden. Auf Kopiergeräten, auf welchen Verschlusssachen verarbeitet werden, ist die unbefugte Reproduktion durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Dabei ist auch auf den Umgang mit den im Kopiergerät verwendeten Speichermedien zu achten.
  2. Absatz 2,Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen eines noch nicht zur Akteneinsicht frei gegebenen Verschlussstückes dürfen nur in der dienstlich erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Auf jeder Ausfertigung oder Ablichtung eines solchen Verschlussstückes ist unter dem Verschlussvermerk rechts oben anzuführen
    1. Ziffer eins
      wie viele Ausfertigungen oder Ablichtungen hergestellt wurden;
    2. Ziffer 2
      um die wievielte Ausfertigung oder Ablichtung es sich handelt.
  3. Absatz 3,Die Namen jener Personen, die Akteneinsicht genommen haben, sowie die Anzahl und die Verwendung der hergestellten Ablichtungen eines Verschlussstückes sind unter Beifügung des Datums im Anordnungsbogen (Paragraph 3, Absatz 2,) zu vermerken. Werden Ablichtungen nach Anweisung des im Ermittlungsverfahren zuständigen Gerichts hergestellt, so ist der zuständigen Geschäftsabteilung der Staatsanwaltschaft bei der Rückstellung des Aktes die Anzahl und die Verwendung der hergestellten Ablichtungen schriftlich mitzuteilen.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168040