(1)Absatz eins,Soweit nicht der gesamte Akt als Verschlussakt geführt wird (§ 1 Abs. 1 Z 2), sind alle Verschlussstücke, die dieselbe Sache betreffen, zu einem gesonderten Verschlussakt zu vereinigen (§ 145 Abs. 2 und 3 StPO). Die §§ 8 und 8a DV-StAG sowie §§ 507 bis 508 Geo. in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Der Verschlussakt und alle Verschlussstücke sind rechts oben, der Verschlussakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluss“ zu bezeichnen. Der Verschlussakt ist in einen Aktendeckel (§ 8a DV-StAG) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und dem Vermerk „Verschluss“ oder ,,Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.Soweit nicht der gesamte Akt als Verschlussakt geführt wird (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,), sind alle Verschlussstücke, die dieselbe Sache betreffen, zu einem gesonderten Verschlussakt zu vereinigen (Paragraph 145, Absatz 2 und 3 StPO). Die Paragraphen 8 und 8 a DV-StAG sowie Paragraphen 507 bis 508 Geo. in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Der Verschlussakt und alle Verschlussstücke sind rechts oben, der Verschlussakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluss“ zu bezeichnen. Der Verschlussakt ist in einen Aktendeckel (Paragraph 8 a, DV-StAG) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und dem Vermerk „Verschluss“ oder ,,Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.