Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 3/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aktenbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit nicht der gesamte Akt als Verschlussakt geführt wird (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,), sind alle Verschlussstücke, die dieselbe Sache betreffen, zu einem gesonderten Verschlussakt zu vereinigen (Paragraph 145, Absatz 2 und 3 StPO). Die Paragraphen 8 und 8 a DV-StAG sowie Paragraphen 507 bis 508 Geo. in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Der Verschlussakt und alle Verschlussstücke sind rechts oben, der Verschlussakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluss“ zu bezeichnen. Der Verschlussakt ist in einen Aktendeckel (Paragraph 8 a, DV-StAG) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und dem Vermerk „Verschluss“ oder ,,Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.
  2. Absatz 2,Über jeden Verschlussakt ist ein eigener Anordnungsbogen zu führen, der über den Lauf des Aktes, über die mit ihm befassten und über diejenigen Personen Aufschluss gibt, denen Akteneinsicht gewährt wurde oder denen Abschriften (Ablichtungen) ausgefolgt wurden. Dieser Anordnungsbogen hat in der zuständigen Geschäftsabteilung zu verbleiben.
  3. Absatz 3,Wird ein gesonderter Verschlussakt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geführt, so sind alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und dem Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO ergeben, alle Beschlüsse des Gerichts und Anordnungen der Staatsanwaltschaft sowie alle Berichte über die Durchführung der Überwachung und alle Stellungnahmen hierzu – entgegen Paragraph 15 a, DV-StAG – nicht auf den Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu setzen, sondern ihrer zeitlichen Reihenfolge nach in den Verschlussakt einzuordnen.
  4. Absatz 4,Sofern keine besonderen Geheimhaltungsgründe vorliegen (Paragraph 2,), kann die Staatsanwaltschaft bei einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO anordnen, dass in diesem Fall die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sowie der Paragraphen 4 und 6 bis 8 nicht zur Anwendung gelangen und stattdessen eine eigene Mappe (Paragraph 8 a, Absatz 7, DV-StAG) für Anträge, Beschlüsse, Anordnungen und Berichte anzulegen, als Verschluss nach dieser Bestimmung zu kennzeichnen und getrennt aufzubewahren ist. In diesem Fall gelten lediglich die Bestimmungen des Absatz 3, sowie der Paragraphen 5 und 9 sinngemäß.

Schlagworte

Anordnungsbogen

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168034