Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 3/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Elektronische Aktenführung und Register

Paragraph 4,

Bei elektronischer Aktenführung oder dem unterstützenden Einsatz von Fallbearbeitungssoftware ist durch geeignete technische Maßnahmen für Geheimhaltung und Protokollierung der Zugriffe zu sorgen. Wird gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, StAG von der Führung von Registern mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) Gebrauch gemacht, so ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verschlussführung die Falleinsicht für alle nicht fallbearbeitenden, gleich- und nachgeordneten Dienststellen auszuschließen. Auf Anordnung des Leiters der Staatsanwaltschaft und nach Maßgabe der technischen Umsetzbarkeit ist die Falleinsicht auch für Mitarbeiter der fallbearbeitenden Dienststelle auszuschließen. Im Übrigen sind die vorhandenen technischen Mittel bestmöglich zu nützen, um eine entsprechende Umsetzung der Zwecke dieser Verordnung zu gewährleisten.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168035