Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2015 BGBl. II Nr. 3/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verschlusssachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 3/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aufbewahrung und Übergabe von Verschlussakten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Verschlussakten sind samt dem Anordnungsbogen (Paragraph 3, Absatz 2,) in einem eigens dafür vorgesehenen gesicherten Aktenschrank versperrt aufzubewahren. Der Schlüssel ist vom Leiter der Geschäftsabteilung oder seinem Vertreter versperrt zu verwahren und darf außerhalb der Dienststunden nur dem (im Journaldienst) zuständigen Staatsanwalt zugänglich gemacht werden. Verschlussakten oder Verschlussaktenteile dürfen nur bei dringender dienstlicher Notwendigkeit im Zimmer des jeweiligen Sachbearbeiters verbleiben oder unter dessen Verantwortung aus den Diensträumen verbracht werden, wobei auf eine nach den Umständen möglichst sichere Verwahrung zu achten ist. Die Namen jener Bediensteten, die Verschlussakten oder Verschlussaktenteile aus den Diensträumen verbringen, sind unter Angabe des Datums der Verbringung im Anordnungsbogen zu vermerken.
  2. Absatz 2,Bei Verlust von Schlüsseln sind die Sicherungsmittel auszutauschen. Dies gilt auch, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Sicherungsmittel keinen Schutz mehr bieten.
  3. Absatz 3,Verschlussakten sind über die Geschäftsabteilung oder persönlich vom jeweiligen Sachbearbeiter weiterzugeben. Sie sind nur gegen Empfangsbestätigung und nur an Personen auszufolgen, die ihre Berechtigung zur Übernahme des Aktes nachweisen können. Der Empfang des Verschlussaktes ist vom anfordernden Bediensteten auf dem Anordnungsbogen durch eigenhändige Unterschrift samt Angabe von Datum und Zeit zu bestätigen.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

20009071

Dokumentnummer

NOR40168037