(2)Absatz 2,An Stellen außerhalb des Hauses sind Verschlussakten oder Verschlussstücke (Ausfertigungen) grundsätzlich unter ,,Doppelverschluss“ zu befördern oder zuzustellen, wobei sich das Verschlussbehältnis in diesem Fall in einem neutral adressierten größeren Behältnis (Umschlag, Karton, Kiste, etc.) zu befinden hat. Mit der Zustellung sind grundsätzlich Justizbedienstete oder gemäß § 82 Abs. 3 StPO Organe der fallführenden kriminalpolizeilichen Einheit, in Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach § 6 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu beauftragen.An Stellen außerhalb des Hauses sind Verschlussakten oder Verschlussstücke (Ausfertigungen) grundsätzlich unter ,,Doppelverschluss“ zu befördern oder zuzustellen, wobei sich das Verschlussbehältnis in diesem Fall in einem neutral adressierten größeren Behältnis (Umschlag, Karton, Kiste, etc.) zu befinden hat. Mit der Zustellung sind grundsätzlich Justizbedienstete oder gemäß Paragraph 82, Absatz 3, StPO Organe der fallführenden kriminalpolizeilichen Einheit, in Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach Paragraph 6, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu beauftragen.