Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Grenzübergangsstellen
(1) Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auf dem Territorium des ersuchten Staates zu benützende Flughäfen als Einreiseorte gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sind:
– Auf österreichischem Hoheitsgebiet:
Vienna International Airport
Flughafen Wien-Schwechat
– Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine:
Internationaler Flughafen „Borispil“
(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Stellen als die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzübergangsstellen als Einreiseorte zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40168312