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Art. 13

Fassungen
01.01.2015 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 30/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.01.201530.06.2018 BGBl. I Nr. 30/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 30/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)

Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Artikel eins bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Artikel 2, Absatz 2, erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Artikel 12, Absatz eins, zu beachten hat;
  2. Ziffer 2
    die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Artikel 3, wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds verdoppelt;
  3. Ziffer 3
    abweichend von Artikel 8, erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend nach Vertragsabschluss ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;
  4. Ziffer 4
    Verschiebungen von Finanzmitteln gemäß Artikel 9, Absatz 2, sind nur vom Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in den Programmbereich „Basisbildung“ zulässig;
  5. Ziffer 5
    bei der Anwendung des Artikel 10, sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1303 aus 2013, zusätzlich zu beachten;
  6. Ziffer 6
    bei der Anwendung des Artikel 11, sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1303 aus 2013, und 1304 aus 2013, zu beachten.

Im RIS seit

02.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20009080

Dokumentnummer

NOR40168403