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Art. 8

Fassungen
ab 09.12.2014 — BGBl. III Nr. 16/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.12.2014 BGBl. III Nr. 16/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015,

Typ

Vertrag - USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.12.2014BGBl. III Nr. 16/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

Konsultationen und Änderungen

1. Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Parteien geändert werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt eine solche Abänderung nach dem in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft.

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20009087

Dokumentnummer

NOR40168720