Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
Gegenseitiger Informationsaustausch
Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Beantwortung von aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens gestellten Ersuchen weiterhin mit Österreich zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in Österreich ansässigen Personen bei US-Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit Österreich mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von österreichischen Finanzinstituten an Österreich gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten außerdem bereit, mit Österreich ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partnerjurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern die Parteien feststellen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbedingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40168719