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Art. 6

Fassungen
ab 09.12.2014 — BGBl. III Nr. 16/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.12.2014 BGBl. III Nr. 16/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015,

Typ

Vertrag - USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.12.2014BGBl. III Nr. 16/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

Gleichbehandlung in der Anwendung von FATCA gegenüber Partnerjurisdiktionen

1. In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf österreichische Finanzinstitute werden Österreich die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Artikel 3 oder Anhang römisch eins dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partnerjurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partnerjurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie Österreich nach Artikel 2 dieses Abkommens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in den Artikeln 4, 6, 8 und 9 dieses Abkommens umschrieben sind.

2. Die Vereinigten Staaten verständigt Österreich von solchen günstigeren Bedingungen und wenden sie unter diesem Abkommen automatisch an, als wären sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Tag des Inkrafttretens des die günstigeren Bedingungen beinhaltenden Abkommens wirksam, es sei denn, Österreich lehnt deren Anwendung ab.

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20009087

Dokumentnummer

NOR40168718