Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe
Artikel 12
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten betreffend das archäologische Erbe;
im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschließlich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40168892