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Art. 13

Fassungen
ab 24.07.2015 — BGBl. III Nr. 22/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute24.07.2015 BGBl. III Nr. 22/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

24.07.2015BGBl. III Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens

Artikel 13

Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere:

  1. Litera i
    dem Ministerkomitee des Europarats regelmäßig über den Stand der in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze berichten;
  2. Sub-Litera, i, i
    dem Ministerkomitee des Europarats Maßnahmen zur Durchführung des (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck des (revidierten) Übereinkommens;
  3. iii
    dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem (revidierten) Übereinkommen unterbreiten.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20009092

Dokumentnummer

NOR40168893