Rechtstracker.at

§ 258 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2021 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 258 heute01.01.2021 § → § · 1 Dokument
§ 25823.07.201931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 62/2019 · 2 Dokumente
§ 25801.10.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 25801.01.201630.09.2018 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258

Inkrafttretensdatum

23.07.2019BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Mitteilungen an die EIOPA

Paragraph 258,

  1. Absatz eins,Die FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:
      1. Litera a
        für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
      2. Litera b
        für Lebensversicherungsunternehmen;
      3. Litera c
        für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen;
      4. Litera d
        für Kompositversicherungsunternehmen;
      5. Litera e
        für Rückversicherungsunternehmen;
    2. Ziffer 2
      für jede Veröffentlichung im Sinn von Ziffer eins, den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgesetzt wurden;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz eins, genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz eins, genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Artikel 248, Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, und
    6. Ziffer 6
      jede Erteilung einer Konzession und jeder Widerruf einer Konzession durch die FMA.
    7. Ziffer 7
      eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft)

  2. Absatz 3,Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
  3. Absatz 4,Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40216640