Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 263Paragraph 263
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Prüfpflichten des Abschlussprüfers
§ 263.Paragraph 263,
(1)Absatz eins,Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:
die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, die Berechnung der Mindestkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile zu prüfen;
die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;
die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Einhaltung von § 4 bis § 17, § 19 Abs. 2, § 20 bis § 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen;die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Einhaltung von Paragraph 4 bis Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20 bis Paragraph 24,, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen;
die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen (§ 5 Z 25), sofern sie bedeutend sind, auf die Solvabilität;die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen (Paragraph 5, Ziffer 25,), sofern sie bedeutend sind, auf die Solvabilität;
die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:
die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß § 10 FKG auf die Solvabilität unddie Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß Paragraph 10, FKG auf die Solvabilität und
der Funktionsfähigkeit der gemäß § 11 Abs. 4 FKG eingerichteten internen Kontrollmechanismen für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die zusätzliche Beaufsichtigung von Belang sind;der Funktionsfähigkeit der gemäß Paragraph 11, Absatz 4, FKG eingerichteten internen Kontrollmechanismen für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die zusätzliche Beaufsichtigung von Belang sind;
das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven im Fall der Anwendung des § 149 Abs. 2 zweiter Satz;das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven im Fall der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 2, zweiter Satz;
die Prüfung der Beachtung der gemäß Abs. 3 übermittelten Bescheide und Schreiben unddie Prüfung der Beachtung der gemäß Absatz 3, übermittelten Bescheide und Schreiben und
bei kleinen Versicherungsunternehmen die Beachtung der § 88 bis § 90 (Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage).bei kleinen Versicherungsunternehmen die Beachtung der Paragraph 88 bis Paragraph 90, (Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage).
(2)Absatz 2,Auf Ebene der Gruppe hat der Konzernabschlussprüfer oder, wenn gemäß § 245 UGB kein Konzernabschluss zu erstellen ist, der Abschlussprüfer folgende Prüfungen auf Ebene der Gruppe durchzuführen:Auf Ebene der Gruppe hat der Konzernabschlussprüfer oder, wenn gemäß Paragraph 245, UGB kein Konzernabschluss zu erstellen ist, der Abschlussprüfer folgende Prüfungen auf Ebene der Gruppe durchzuführen:
die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile, jeweils auf Ebene der Gruppe, zu prüfen;
die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision, jeweils auf Ebene der Gruppe, unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;
die Prüfung der Beachtung des § 220 (Risikokonzentration);die Prüfung der Beachtung des Paragraph 220, (Risikokonzentration);
die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:
§ 6 bis § 8 FKG (bereinigte Eigenmittelausstattung),Paragraph 6 bis Paragraph 8, FKG (bereinigte Eigenmittelausstattung),
§ 9 FKG (Risikokonzentration) undParagraph 9, FKG (Risikokonzentration) und
§ 11 FKG (interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement).Paragraph 11, FKG (interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement).
(3)Absatz 3,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen der Vorlagepflicht gemäß § 272 UGB dem Abschlussprüfer alle gegenüber dem Unternehmen erlassene Bescheide der FMA vorzulegen. Überdies sind dem Abschlussprüfer alle Schreiben der FMA und an die FMA vorzulegen, sofern diese für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 272, UGB dem Abschlussprüfer alle gegenüber dem Unternehmen erlassene Bescheide der FMA vorzulegen. Überdies sind dem Abschlussprüfer alle Schreiben der FMA und an die FMA vorzulegen, sofern diese für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275909