(2)Absatz 2,Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit gemäß § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 5 lit. b sowie § 263 Abs. 2 Z 2 hat sich auf die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind, zu erstrecken. Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 Z 5 lit. a hat sich auf die qualitative Auswirkung der gruppeninternen Transaktionen auf die Solvabilität zu erstrecken, sofern sie bedeutend sind.Die Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, Litera b, sowie Paragraph 263, Absatz 2, Ziffer 2, hat sich auf die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind, zu erstrecken. Die Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, hat sich auf die qualitative Auswirkung der gruppeninternen Transaktionen auf die Solvabilität zu erstrecken, sofern sie bedeutend sind.