Rechtstracker.at

§ 263 VAG 2016

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 263 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 26301.01.201718.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 26301.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 263

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Prüfpflichten des Abschlussprüfers

Paragraph 263,

  1. Absatz eins,Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, die Berechnung der Mindestkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile zu prüfen;
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Einhaltung von Paragraph 4 bis Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20 bis Paragraph 24,, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen;
    4. Ziffer 4
      die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen (Paragraph 5, Ziffer 25,), sofern sie bedeutend sind, auf die Solvabilität;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß Paragraph 10, FKG auf die Solvabilität und
      2. Litera b
        der Funktionsfähigkeit der gemäß Paragraph 11, Absatz 4, FKG eingerichteten internen Kontrollmechanismen für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die zusätzliche Beaufsichtigung von Belang sind;
    6. Ziffer 6
      das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven im Fall der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 2, zweiter Satz;
    7. Ziffer 7
      die Prüfung der Beachtung der gemäß Absatz 3, übermittelten Bescheide und Schreiben und
    8. Ziffer 8
      bei kleinen Versicherungsunternehmen die Beachtung der Paragraph 88 bis Paragraph 90, (Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage).
  2. Absatz 2,Auf Ebene der Gruppe hat der Konzernabschlussprüfer oder, wenn gemäß Paragraph 245, UGB kein Konzernabschluss zu erstellen ist, der Abschlussprüfer folgende Prüfungen auf Ebene der Gruppe durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile, jeweils auf Ebene der Gruppe, zu prüfen;
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision, jeweils auf Ebene der Gruppe, unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Beachtung des Paragraph 220, (Risikokonzentration);
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        Paragraph 6 bis Paragraph 8, FKG (bereinigte Eigenmittelausstattung),
      2. Litera b
        Paragraph 9, FKG (Risikokonzentration) und
      3. Litera c
        Paragraph 11, FKG (interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement).
  3. Absatz 3,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 272, UGB dem Abschlussprüfer alle gegenüber dem Unternehmen erlassene Bescheide der FMA vorzulegen. Überdies sind dem Abschlussprüfer alle Schreiben der FMA und an die FMA vorzulegen, sofern diese für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40275909