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§ 264 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 16.06.2016 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 264 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 26417.06.201618.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 26401.01.201616.06.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 264

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016danach: BGBl. I Nr. 43/2016

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Berichtspflichten des Abschlussprüfers

Paragraph 264,

  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind.
  3. Absatz 3,Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer eins und 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.
  4. Absatz 4,Der Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins,, die Durchführung einer Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe gemäß Paragraph 199 und die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe gemäß Paragraph 200, ist im Bericht gemäß Absatz eins und 3 anzugeben.
  5. Absatz 5,Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung besondere Anordnungen über die Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung, den aufsichtlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Bericht des Abschlussprüfers treffen.

Schlagworte

Jahresabschlussprüfung, Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171550