Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 264Paragraph 264
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 341, Absatz 2
Text
Berichtspflichten des Abschlussprüfers
§ 264.Paragraph 264,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind.Die Prüfung gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind.
(3)Absatz 3,Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer eins und 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.
(4)Absatz 4,Der Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht gemäß § 198 Abs. 1, die Durchführung einer Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe gemäß § 199 und die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe gemäß § 200 ist im Bericht gemäß Abs. 1 und 3 anzugeben.Der Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins,, die Durchführung einer Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe gemäß Paragraph 199 und die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe gemäß Paragraph 200, ist im Bericht gemäß Absatz eins und 3 anzugeben.
(5)Absatz 5,Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung besondere Anordnungen über die Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung, den aufsichtlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Bericht des Abschlussprüfers treffen.
(6)Absatz 6,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Art. 15 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Artikel 15, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Schlagworte
Jahresabschlussprüfung, Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40181482