Rechtstracker.at

§ 335 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 76/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 335 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 76/2018
§ 33501.01.201631.12.2018 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 335

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 76/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität römisch zwei

Paragraph 335,

  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen bis zu den in Absatz 2, genannten Zeitpunkten nicht dem 1. bis 5. Hauptstück und dem 8. bis 11. Hauptstück wenn:
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen der FMA gegenüber nachweist, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2019 einstellen wird oder
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Titel römisch vier Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2009/138/EG durchläuft, und ein Verwalter ernannt wurde.
  2. Absatz 2,Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind, oder
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2, fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind,
    die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen legt der FMA einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind und
    3. Ziffer 3
      das Unternehmen hat die FMA über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
    Unternehmen werden durch die Absatz eins und 2 nicht am Betrieb gemäß diesem Bundesgesetz gehindert.
  4. Absatz 4,Die FMA hat eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erstellen und den anderen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
  6. Absatz 6,Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung erstellen und veröffentlichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
  7. Absatz 7,Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 enden und auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 enden.
  8. Absatz 8,Absatz 5 bis 7 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit der Maßgabe auf Gruppenebene, dass die in Absatz 5 bis 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.
  9. Absatz 9,Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 1 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
    1. Ziffer eins
      je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
    2. Ziffer 2
      am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden und
    3. Ziffer 3
      andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß Paragraph 172, eingestuft würden.
  10. Absatz 10,Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 2 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
    1. Ziffer eins
      je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
    2. Ziffer 2
      am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,)

  11. Absatz 12,Ungeachtet von Paragraph 174,, Paragraph 175, Absatz 3 und des Paragraph 178, Absatz eins bis 4 gilt:
    1. Ziffer eins
      bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
    2. Ziffer 2
      2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 vH gesenkt;
    3. Ziffer 3
      2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 vH gesenkt;
    4. Ziffer 4
      ab dem 1. Jänner 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt.
  12. Absatz 13,Ungeachtet von Paragraph 174,, Paragraph 175, Absatz 3 und Paragraph 178, Absatz eins bis 4 werden die Standardparameter, die für Aktien, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am oder vor dem 1. Jänner 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß Paragraph 180, zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet und zwar aus
    1. Ziffer eins
      dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Paragraph 180, zu verwenden ist, und
    2. Ziffer 2
      dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß Paragraph 180, zu verwenden ist.
    Das Gewicht des in Ziffer 2, genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 vH während des am 1. Jänner 2016 beginnenden Jahres auf 100 vH am 1. Jänner 2023.
  13. Absatz 14,Ungeachtet von Paragraph 279, Absatz 2, zweiter Satz und unbeschadet von Paragraph 279, Absatz 3, werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar am 31. Dezember 2015 über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, erforderlichen Ausmaß verfügen, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, von der FMA verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor. In diesem sind die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die FMA hat mit Bescheid die Verlängerung zurückzunehmen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
  14. Absatz 15,Die FMA kann dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022, die Anwendung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu genehmigen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.
  15. Absatz 16,Ungeachtet von Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz sind auf Gruppenebene Absatz 9 bis 12 und Paragraph 336 bis Paragraph 338, sinngemäß anzuwenden. Wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität gemäß Paragraph 86 e, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten auf Gruppenebene ungeachtet der Paragraph 202, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14, sinngemäß.
  16. Absatz 17,Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2017 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, dass die prozentuellen Grenzwerte gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ausschließlich auf eine mit der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden sind.
  17. Absatz 18,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen den Anteil eines Kapitalaufschlages und die Auswirkung von unternehmensspezifischen Parametern, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 181, Absatz eins, anzuwenden hat, auf den Betrag der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2020, nicht gesondert im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, veröffentlichen.
  18. Absatz 19,Abweichend von Paragraph 280, Absatz 2 und 3 und Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 4, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die am 31. Dezember 2015 Paragraph 73 b, Absatz eins, erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, erfüllen, aber nicht ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, Paragraph 193, bzw. Paragraph 194, spätestens ab dem 31. Dezember 2016 einzuhalten. Kommt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Paragraph 193, bzw. Paragraph 194, innerhalb dieses Zeitraums nicht nach, so hat die FMA die Konzession gemäß Paragraph 285, zu entziehen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40208811