Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und GrundsätzeAbschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:
die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40169348