Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck,
Kulturerbe eine Gruppe von aus der Vergangenheit ererbten Ressourcen, die die Menschen unabhängig von der Zuordnung der Eigentümerschaft als Widerspiegelung und Ausdruck ihrer sich beständig weiter entwickelnden Werte, ihrer Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen erkennen. Kulturerbe umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus den Wechselwirkungen zwischen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervorgehen;
Gemeinschaft für das Kulturerbe Menschen, die bestimmte Aspekte des Kulturerbes wertschätzen, das sie im Rahmen öffentlicher Maßnahmen zu wahren und an nachfolgende Generationen zu übertragen wünschen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40169349