Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3 – Das gemeinsame Erbe Europas
Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung des Verständnisses für das gemeinsame Erbe Europas, das sich zusammensetzt aus:
allen Formen des Kulturerbes in Europa, welche zusammen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Zusammenhaltes und der Kreativität bilden, und;
den Idealen, Grundsätzen und Werten, die aus der durch Fortschritt und vergangene Konflikte gewonnenen Erfahrung hervorgegangen sind und die Entwicklung einer friedlichen und stabilen Gesellschaft fördern, die ihrerseits auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40169350