Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 13 – Kulturerbe und Wissen
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
Erleichterung der Einbindung der Dimension des Kulturerbes auf allen Bildungsebenen, und dies nicht unbedingt in Form eines selbständigen Unterrichtsfaches, sondern in Form einer fruchtbaren Quelle für Studien in anderen Fächern;
Stärkung der Verbindung zwischen der Bildung im Bereich des Kulturerbes und der beruflichen Ausbildung;
Ermutigung zu interdisziplinärer Forschung über das Kulturerbe, die Gemeinschaften für das Kulturerbe, die Umwelt sowie deren Wechselbeziehung;
Ermutigung zu fortlaufender beruflicher Weiterbildung und dem Austausch von Wissen und Fähigkeiten sowohl innerhalb des Schulsystems als auch im außerschulischen Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40169360