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Art. 14

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 23/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 23/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 23/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14 – Kulturerbe und die Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Entwicklung der Nutzung digitaler Technologien zum Zwecke der Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe und dem daraus erwachsenden Nutzen, und zwar durch:
  1. Litera a
    Unterstützung von Initiativen, die die Qualität der Inhalte fördern und sich bemühen, die Vielfalt der Sprachen und Kulturen in der Informationsgesellschaft zu bewahren;
  2. Litera b
    Unterstützung international kompatibler Normen im Bereich der Erforschung, Bewahrung, Verbesserung und Sicherheit des Kulturerbes sowie gleichzeitige Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern;
  3. Litera c
    Bemühungen zur Überwindung von Hindernissen beim Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe, insbesondere für Bildungszwecke, sowie parallel dazu Schutz der geistigen Urheberrechte;
  4. Litera d
    Anerkennung, dass durch die Schaffung digitaler Inhalte, die sich auf das Kulturerbe beziehen, die Bewahrung des bestehenden Kulturerbes nicht gefährdet wird.

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169361