Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Abschnitt IV – Überwachung und ZusammenarbeitAbschnitt römisch vier – Überwachung und Zusammenarbeit
Artikel 15 – Verpflichtungen der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
Entwicklung einer Überwachungsfunktion durch den Europarat, welche die Bereiche der Gesetzgebung, Politik und Praxis in Bezug auf das Kulturerbe abdeckt und mit den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen im Einklang steht;
Wartung, Entwicklung und Einspeisung von Daten in ein gemeinsames, der Öffentlichkeit zugängliches Informationssystem, durch das eine Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen durch jede der Vertragsparteien erleichtert wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40169362