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Art. 16

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 23/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 23/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 23/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16 – Überwachungsmechanismus

  1. Litera a
    Das Ministerkomitee ernennt gemäß Artikel 17 der Satzung des Europarates einen entsprechenden Ausschuss oder bestellt einen bestehenden Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens, der die Befugnis erhält, Regeln für die Durchführung seiner Aufgabe aufzustellen;
  2. Litera b
    Der ernannte Ausschuss erhält folgende Aufgaben:
    • Strichaufzählung
      Festlegung einer Geschäftsordnung, soweit dies notwendig ist;
    • Strichaufzählung
      Verwaltung des in Artikel 15 bezeichneten gemeinsamen Informationssystems, mit Führung einer Übersicht über die Mittel, mit denen jede Verpflichtung aus diesem Übereinkommen eingehalten wird;
    • Strichaufzählung
      Abgabe von Stellungnahmen auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien zu allen Fragen in Bezug auf die Auslegung des Übereinkommens, unter Berücksichtigung aller Rechtsakte des Europarates;
    • Strichaufzählung
      Bewertung auf Initiative einer oder mehrerer Vertragsparteien jedes Aspekts ihrer Umsetzung des Übereinkommens;
    • Strichaufzählung
      Förderung der bereichsübergreifenden Anwendung dieses Übereinkommens durch Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen und durch Teilnahme an anderen Initiativen des Europarates;
    • Strichaufzählung
      Erstattung von Tätigkeitsberichten an das Ministerkomitee.
    Der Ausschuss kann in seine Arbeit Fachpersonen und Beobachter einbinden.

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169363