Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 17 – Zusammenarbeit bei Folgemaßnahmen
Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Verfolgung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens und insbesondere bei der Förderung der Anerkennung des gemeinsamen Kulturerbes in Europa untereinander und über den Europarat zusammenzuarbeiten, und zwar durch:
Umsetzung von Strategien der Zusammenarbeit zur Inangriffnahme der durch den Überwachungsprozess festgestellten Prioritäten;
Förderung multilateraler und grenzüberschreitender Aktivitäten sowie Entwicklung von Netzwerken für die regionale Zusammenarbeit zum Zwecke der Umsetzung dieser Strategien;
Austausch, Entwicklung, Kodifizierung und Gewährleistung der Verbreitung bewährter Praktiken;
Information der Öffentlichkeit über die Ziele und die Umsetzung dieses Übereinkommens.
Jede Vertragspartei kann in gegenseitigem Einvernehmen finanzielle Vorkehrungen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit treffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40169364