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Art. 17

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 23/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 23/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 23/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 17 – Zusammenarbeit bei Folgemaßnahmen

Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Verfolgung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens und insbesondere bei der Förderung der Anerkennung des gemeinsamen Kulturerbes in Europa untereinander und über den Europarat zusammenzuarbeiten, und zwar durch:
  1. Litera a
    Umsetzung von Strategien der Zusammenarbeit zur Inangriffnahme der durch den Überwachungsprozess festgestellten Prioritäten;
  2. Litera b
    Förderung multilateraler und grenzüberschreitender Aktivitäten sowie Entwicklung von Netzwerken für die regionale Zusammenarbeit zum Zwecke der Umsetzung dieser Strategien;
  3. Litera c
    Austausch, Entwicklung, Kodifizierung und Gewährleistung der Verbreitung bewährter Praktiken;
  4. Litera d
    Information der Öffentlichkeit über die Ziele und die Umsetzung dieses Übereinkommens.
    Jede Vertragspartei kann in gegenseitigem Einvernehmen finanzielle Vorkehrungen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit treffen.

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169364