Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltraumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Kosten der Überprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 trägt der Betreiber. Sie richten sich nach § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der jeweils geltenden Fassung.Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, trägt der Betreiber. Sie richten sich nach Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung. (2)Absatz 2,Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach § 5 Abs. 2 trägt der Betreiber.Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach Paragraph 5, Absatz 2, trägt der Betreiber.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015
Dokumentnummer
NOR40169389