Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltraumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Registrierung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat die Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.Der Betreiber hat die Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes und die in Absatz 2, und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:
die Committee on space research (COSPAR) Bezeichnung, wenn anwendbar,
das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) als Zeitpunkt des Starts,
das erwartete Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Wiedereintritts des Weltraumgegenstandes,
das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) der Verbringung des Weltraumgegenstandes in einen Entsorgungsorbit,
den Weblink zur offiziellen Information des Weltraumobjekts,
das Raumfahrzeug, mit dem der Weltraumgegenstand gestartet wird oder wurde und
den Himmelskörper, den der Weltraumgegenstand umkreist.
(3)Absatz 3,Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln:
das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Betreiberwechsels,
die Identifizierung des neuen Betreibers,
bei einem Wechsel der Umlaufbahn, die Parameter der ursprünglichen Umlaufbahn sowie jene der neuen Umlaufbahn und
allfällige neue Funktion des Weltraumgegenstandes.
(4)Absatz 4,Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.
(5)Absatz 5,Die Einsichtnahme in das Register steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015
Dokumentnummer
NOR40169388