Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltraumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 3 obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach Paragraph 3, obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Erfordert es die Art, der Umfang oder die Komplexität des Antrages, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich geeignete sachverständige Personen bestellen. Auf eine Bestellung zum Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf die Überprüfung nach Abs. 1 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.Im Hinblick auf die Überprüfung nach Absatz eins, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.
(4)Absatz 4,Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach § 7 und § 13 Abs. 1 des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach Paragraph 7 und Paragraph 13, Absatz eins, des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015
Dokumentnummer
NOR40169387