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§ 4

Fassungen
ab 27.02.2015 — BGBl. II Nr. 36/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute27.02.2015 BGBl. II Nr. 36/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltraumverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.02.2015BGBl. II Nr. 36/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren finden, soweit diese Verordnung oder das Weltraumgesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat die für den Genehmigungsantrag gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese Dokumente sind, soweit möglich in elektronischer Form einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Betreiber hat jene Unterlagen besonders zu kennzeichnen, welche, nach dessen Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz 2, oder sind die Angaben im Genehmigungsantrag unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Verfahrens ergibt, dem Betreiber die Ergänzung des Genehmigungsantrages aufzutragen.
  5. Absatz 5,Der Genehmigungsantrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen oder Bedingungen nicht behoben werden können.
  6. Absatz 6,Ist die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Genehmigungsantrag nicht möglich, ist dieser Umstand vom Betreiber im Antrag anzuführen und zu begründen. Der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in Aussicht genommene Startanbieter ist spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzugeben. Die Nachreichung der Unterlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ist dem Betreiber mittels Auflagen oder Bedingungen aufzutragen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis

Im RIS seit

27.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015

Gesetzesnummer

20009102

Dokumentnummer

NOR40169386