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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 30/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 30/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 30/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 4

Darlehen aus Eigenmitteln der EIB

(1) Zu dem im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Betrag nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem Betrag nach Artikel 2 Buchstabe d kommt ein Richtbetrag in Höhe von bis zu 2 600 Mio. EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die in Anhang römisch zwei des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke in Höhe eines Betrages von bis zu 2 500 Mio. EUR, der nach der Hälfte der Laufzeit auf Beschluss der Leitungsorgane der EIB erhöht werden kann, und in Höhe eines Betrages von bis zu 100 Mio. EUR für die im Übersee-Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in der Satzung der EIB und in den einschlägigen Bestimmungen über die Investitionsfinanzierung in Anhang römisch zwei des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs römisch zwei des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.

(3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie deckt sämtliche Risiken von Projekten des öffentlichen Sektors ab. Bei Projekten des Privatsektors deckt die Bürgschaft alle politischen Risiken ab, die EIB trägt jedoch das volle Geschäftsrisiko.

(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt.

Im RIS seit

09.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20009109

Dokumentnummer

NOR40169488