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Art. 5

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 30/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 30/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 30/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 5

Finanzierungen der EIB

(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt werden, sowie die Erträge und Einnahmen aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen der dem 9. EEF vorangegangenen EEF werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zu dem betreffenden EEF gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.

(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorab von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen.

(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF werden nach Artikel 3 des Anhangs römisch zwei des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität verwendet.

(4) Die EIB erhält nach Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs römisch zwei des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und nach den einschlägigen Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.

Im RIS seit

09.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20009109

Dokumentnummer

NOR40169489