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Art. 10

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 31/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 10

Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen hervorheben.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Begünstigung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste durch Förderung der Annahme weltweiter Navigations- und Zeitgebungsnormen für Dienste mit freiem Zugang, kommerzielle und sicherheitskritische Dienste. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.

(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(3) Auf bilateraler Ebene gewährleisten die Vertragsparteien, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Diese Vorschriften müssen objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zur Grundlage haben.

(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regulierungsmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten eine vollständige Nutzung von GALILEO, insbesondere der Empfangsgeräte, Boden- und Raumsegmente zu ermöglichen.

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20009114

Dokumentnummer

NOR40169550