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Art. 17

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 31/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 17

Konsultation und Streitbeilegung

(1) Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien erörtern diese unverzüglich jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen nach der Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden von den Vertragsparteien in Konsultationen in gütlicher Weise beigelegt.

(2) Kann keine Lösung gefunden werden, so wenden die Vertragsparteien das in Artikel 86 des Assoziierungsabkommens vom März 2000 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren an.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, auf den Streitbeilegungsmechanismus des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zurückzugreifen.

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20009114

Dokumentnummer

NOR40169557