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Art. 18

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 31/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 18

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten, der Verwahrer des Abkommens ist.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit mit einjähriger Frist schriftlich gekündigt werden.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wirkt sich die Kündigung dieses Abkommens weder auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vorschriften noch auf die Rechte und Verpflichtungen aus, die in seinem Rahmen erlassen bzw. festgelegt wurden.

(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss aller dafür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

(5) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Danach verlängert es sich automatisch um weitere Fünfjahreszeiträume, sofern nicht eine Vertragspartei die andere schriftlich mindestens drei Monate vor Ende des entsprechenden Fünfjahreszeitraums von ihrer Absicht unterrichtet, das Abkommen nicht zu verlängern.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausendsechs.

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20009114

Dokumentnummer

NOR40169558