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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 31/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 6

Funkfrequenzspektrum

(1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung der Kooperation und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.

(2) In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Vorteil der Nutzer weltweit und insbesondere in Marokko und der Gemeinschaft sicherzustellen.

(3) Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen an. Zu diesem Zweck ermitteln sie Interferenzquellen und suchen nach beiderseits akzeptablen Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen.

(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20009114

Dokumentnummer

NOR40169546