Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Wissenschaftliche Forschung
Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch europäische und marokkanische Forschungsprogramme, insbesondere das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung, die Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und die von marokkanischen Stellen entwickelten Programme.
Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung der künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Die Vertragsparteien vereinbaren, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, nützliche Kontakte und eine effiziente Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169547