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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.2015 — BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.2015 BGBl. III Nr. 31/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. III Nr. 31/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 8

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der Industrie beider Seiten namentlich durch gemeinsame Unternehmungen und die Beteiligung Marokkos an einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen marokkanischen Industrieverbänden zum Aufbau des GALILEO-Systems sowie zur Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten.

(2) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte geistigen und gewerblichen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3) Marokkanische Ausfuhren sensibler, speziell im Rahmen des GALILEO-Programms entwickelter und finanzierter Güter und Technologien in Drittländer müssen vorab von der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn die Behörde empfohlen hat, diese Güter einer Ausfuhrgenehmigung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu unterwerfen. Jedes gesonderte Abkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren vorsehen, nach dem empfohlen werden kann, die Ausfuhr bestimmter Güter durch Marokko einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen.

(4) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen den zuständigen marokkanischen Stellen und der Europäischen Weltraumorganisation als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens.

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20009114

Dokumentnummer

NOR40169548