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§ 10 InfoV

Fassungen
ab 25.03.2015 — BGBl. II Nr. 58/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute25.03.2015 BGBl. II Nr. 58/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsverordnung – InfoV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.03.2015BGBl. II Nr. 58/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoV

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Registrierung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Die Registrierung erfolgt in dafür vorgesehenen Geschäftsbüchern, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind. Jede Registratur gemäß Paragraph 21, InfOG führt eigene Geschäftsbücher, die ausschließlich für ihren Bereich verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsbücher gemäß Absatz eins, sind mit einer eigenen Klassifizierungsstufe zu versehen. Geschäftsbücher, in denen Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder 3 registriert werden, sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe 1 zu versehen. Geschäftsbücher, in denen Informationen der Klassifizierungsstufe 4 registriert werden, sind mit der Klassifizierungsstufe 3 zu versehen.
  3. Absatz 3,Zu registrieren sind die Erstellung oder der Empfang einer registrierungspflichtigen klassifizierten Information sowie deren Vervielfältigung, Übersetzung, Verteilung, Rückgabe, Umstufung, Freigabe und Vernichtung.
  4. Absatz 4,Jede registrierungspflichtige klassifizierte Information ist mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen. Festzuhalten sind jedenfalls das Erstellungs- oder Eingangsdatum, der Urheber, der Gegenstand und die Klassifizierungsstufe, die jeweilige Nummer der Kopie, der Name des Empfängers sowie das Datum der Übermittlung, Rückgabe, Umstufung, Freigabe und Vernichtung.
  5. Absatz 5,Bei einer Umstufung hat die Registrierung in den Geschäftsbüchern sowohl der bisherigen als auch der neuen Klassifizierungsstufe zu erfolgen. Empfänger einer registrierten klassifizierten Information sind von der Umstufung oder Freigabe zu informieren.
  6. Absatz 6,Werden EU-Verschlusssachen der Klassifizierungsstufe „Très Secret UE/EU Top Secret“ von einer anderen Stelle als der Zentralregistratur im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt, so ist diese davon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Erstellungsdatum

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20009120

Dokumentnummer

NOR40169778