Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsverordnung – InfoV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Kopien und Übersetzungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Kopien und Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher sind nur von der zuständigen Registratur in besonders geschützten Bereichen anzufertigen. Jede Kopie ist als solche zu kennzeichnen und durch die jeweilige Nummer der Kopie zu individualisieren.
(2)Absatz 2,Die Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 4 ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt.
(3)Absatz 3,Die Anfertigung von Abschriften von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher und die Erstellung von Notizen über den die Klassifizierung begründenden Inhalt sind mit Ausnahme der Fälle des § 21 Abs. 1 Z 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht zulässig.Die Anfertigung von Abschriften von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher und die Erstellung von Notizen über den die Klassifizierung begründenden Inhalt sind mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die für das Original einer klassifizierten Information geltenden Bestimmungen finden auf Kopien, Notizen und Übersetzungen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169779