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§ 11 InfoV

Fassungen
ab 25.03.2015 — BGBl. II Nr. 58/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute25.03.2015 BGBl. II Nr. 58/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsverordnung – InfoV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.03.2015BGBl. II Nr. 58/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoV

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Kopien und Übersetzungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Kopien und Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher sind nur von der zuständigen Registratur in besonders geschützten Bereichen anzufertigen. Jede Kopie ist als solche zu kennzeichnen und durch die jeweilige Nummer der Kopie zu individualisieren.
  2. Absatz 2,Die Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 4 ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt.
  3. Absatz 3,Die Anfertigung von Abschriften von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher und die Erstellung von Notizen über den die Klassifizierung begründenden Inhalt sind mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die für das Original einer klassifizierten Information geltenden Bestimmungen finden auf Kopien, Notizen und Übersetzungen Anwendung.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20009120

Dokumentnummer

NOR40169779