Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsverordnung – InfoV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Vernichtung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind mittels geeigneter Verfahren zu vernichten. Registrierungspflichtige klassifizierte Informationen werden ausschließlich von der zuständigen Registratur vernichtet.
(2)Absatz 2,Über die Vernichtung registrierungspflichtiger klassifizierter Informationen ist ein Vernichtungsprotokoll anzulegen, das anstelle der vernichteten klassifizierten Information aufzubewahren ist. Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufen 2 und 3 sind mindestens fünf Jahre, Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufe 4 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169780