Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsverordnung – InfoV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Geschützte Bereiche
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Verwaltungsbereiche im Sinne des § 20 Z 1 InfOG können Bürobereiche in den Parlamentsgebäuden, Ausschusslokale und speziell zur Bearbeitung und Aufbewahrung von klassifizierten Informationen vorgesehene Bereiche sowie die diese jeweils unmittelbar umgebenden Bereiche festgelegt werden.Als Verwaltungsbereiche im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, InfOG können Bürobereiche in den Parlamentsgebäuden, Ausschusslokale und speziell zur Bearbeitung und Aufbewahrung von klassifizierten Informationen vorgesehene Bereiche sowie die diese jeweils unmittelbar umgebenden Bereiche festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Als besonders geschützte Bereiche im Sinne des § 20 Z 2 und 3 InfOG können Bereiche innerhalb von Verwaltungsbereichen festgelegt werden, sofern durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Schließanlage oder elektronische Zutrittskontrolle sichergestellt ist, dass nur speziell ermächtigte Personen diesen Bereich selbständig betreten können.Als besonders geschützte Bereiche im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2 und 3 InfOG können Bereiche innerhalb von Verwaltungsbereichen festgelegt werden, sofern durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Schließanlage oder elektronische Zutrittskontrolle sichergestellt ist, dass nur speziell ermächtigte Personen diesen Bereich selbständig betreten können.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169773