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§ 6 InfoV

Fassungen
ab 25.03.2015 — BGBl. II Nr. 58/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute25.03.2015 BGBl. II Nr. 58/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsverordnung – InfoV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.03.2015BGBl. II Nr. 58/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoV

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Aufbewahrung und Bearbeitung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend gesichert in versperrten Behältnissen aufzubewahren. Dabei erfolgt die Aufbewahrung klassifizierter Informationen
    1. Ziffer eins
      der Stufe 1 im Verwaltungsbereich in einem geeigneten, verschließbaren Büromöbel oder im besonders geschützten Bereich,
    2. Ziffer 2
      der Stufen 2 und 3 im besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder Tresorraum,
    3. Ziffer 3
      der Stufe 4 im besonders geschützten Bereich in
      1. Litera a
        einem Sicherheitsbehältnis mit ständiger Bewachung oder Kontrolle oder mit zugelassener Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst oder
      2. Litera b
        einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.
  2. Absatz 2,Klassifizierte Informationen der Stufe 1 dürfen für einen begrenzten Zeitraum auch außerhalb der geschützten Bereiche aufbewahrt werden, wenn die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß Paragraph 2, einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert.
  3. Absatz 3,Die Bearbeitung klassifizierter Informationen erfolgt grundsätzlich in geschützten Bereichen, wobei die Bearbeitung klassifizierter Informationen
    1. Ziffer eins
      bis zur Stufe 2 im Verwaltungsbereich zulässig ist, sofern sie vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden,
    2. Ziffer 2
      der Stufe 3 und 4 ausschließlich im besonders geschützten Bereich erfolgt.
  4. Absatz 4,Klassifizierte Informationen bis zur Stufe 2 dürfen außerhalb der geschützten Bereiche bearbeitet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beförderung in einer Verpackung erfolgt, die keine Rückschlüsse auf den Inhalt ermöglicht, und der Besitzer entsprechend der Sicherheitsbelehrung gemäß Paragraph 2, einen vergleichbaren Sicherheitsstandard wie in den geschützten Bereichen garantiert, sowie
    2. Ziffer 2
      bei klassifizierten Informationen der Stufe 2 der Besitzer die klassifizierte Information jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält.
  5. Absatz 5,In der Öffentlichkeit sollen klassifizierte Informationen nicht gelesen oder erörtert werden.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20009120

Dokumentnummer

NOR40169774