Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Islamgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Kuratorenbestellung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Ist die Dauer der Funktionsperiode von zur Außenvertretung befugten Organen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.
(2)Absatz 2,Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung einer Kuratorin oder eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat der Bundeskanzler einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169830