Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Islamgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bei Verstößen gegen
§ 4 Abs. 3 und 4,Paragraph 4, Absatz 3 und 4,
§ 6 Abs. 2,Paragraph 6, Absatz 2,,
§ 7 Z 4 und 5,Paragraph 7, Ziffer 4 und 5,
§§ 14 und 21,Paragraphen 14 und 21,
§ 23 Abs. 2 oderParagraph 23, Absatz 2, oder
§ 25 Abs. 2 und 5Paragraph 25, Absatz 2 und 5
ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
(2)Absatz 2,Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.
(3)Absatz 3,Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten VerstößenZur Vollstreckung von Bescheiden nach Absatz eins, können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von Paragraph 5, Absatz 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, Geldbußen bei festgestellten Verstößen gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,gegen Paragraph 6, Absatz 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,soweit sich ein Geldwert nach Ziffer eins, nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,gegen Paragraph 25, Absatz 5 bis zu 3 600 Euro,
nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,nach Ziffer 3, durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,
verhängen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235955