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§ 31

Fassungen
ab 31.03.2015 — BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute31.03.2015 BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

31.03.2015BGBl. I Nr. 39/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Bestehende Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1988,, und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2013,, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach Paragraph 9, bzw. Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.
  2. Absatz 2,Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung bzw. in Funktion. Sie sind mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2015 in Einklang zu bringen. Über diese Änderungen der Verfassungen und Statuten hat der Bundeskanzler bis spätestens 1. März 2016 zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind zum 1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.
  4. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätige religiöse Funktionsträger können in Ausnahme zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, ihre Funktion bis zu einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter ausüben.

Im RIS seit

30.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40169832