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Art. 10

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 10

Entschädigung

10. Die Regierung entschädigt die Vereinten Nationen für den Verlust von oder Schaden an Gerät und Eigentum, die den Vereinten Nationen gehören, wenn diese von Personal oder Gerät verursacht wurden, die durch die Regierung bereitgestellt wurden, wenn ein solcher Verlust oder Schaden (a) außerhalb der Erbringung von Dienstleistungen oder einer anderen Tätigkeit oder einem Einsatz gemäß dieser Vereinbarung erfolgten, oder (b) aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten durch von der Regierung bereitgestelltes Personal entstanden oder eine Folge davon waren.

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169976