Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 10
Entschädigung
10. Die Regierung entschädigt die Vereinten Nationen für den Verlust von oder Schaden an Gerät und Eigentum, die den Vereinten Nationen gehören, wenn diese von Personal oder Gerät verursacht wurden, die durch die Regierung bereitgestellt wurden, wenn ein solcher Verlust oder Schaden (a) außerhalb der Erbringung von Dienstleistungen oder einer anderen Tätigkeit oder einem Einsatz gemäß dieser Vereinbarung erfolgten, oder (b) aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten durch von der Regierung bereitgestelltes Personal entstanden oder eine Folge davon waren.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40169976